Soforthilfegesetz

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Um Haushalte und vor allem kleinere Unternehmen kurzfristig bei den teilweise enormen finanziellen Belastungen für Erdgas und Wärme zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekundinnen und -kunden erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe. Hierzu zählen ebenso Fernwärmekundinnen und -kunden.

Kundinnen und Kunden profitieren automatisch

Als Haushaltskunden oder Verbraucher mit einem Standardlastprofil (SLP) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Die Höhe der Soforthilfe entspricht dabei einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird diese vorläufige Leistung dann mit dem Ihnen tatsächlich zustehenden Entlastungsbetrag verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen, deren Verbrauch mit registrierender Leistungsmessung ermittelt wird (RLM-Kunden). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Anspruchsberechtigte Unternehmen mit RLM-Abnahmestellen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen gesondert entlastet werden. Ebenso wenig gilt die Soforthilfe für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wassererzeugung nutzen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Jahresrechnung, die den Dezember 2022 enthält.

Eines ist klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Erdgas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir müssen uns deshalb darauf einstellen, dass Strom und Wärme auch in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.

Zur Beantragung der staatlichen Hilfen sind wir gem. § 9 Abs. 5 EWSG gesetzlich verpflichtet, bei Wärmekunden folgende Angaben an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiterzugeben:

  • Angaben zur Kundenbeziehung,
  • Ihre E-Mail-Adresse oder Ihre Telefonnummer,
  • Ihre Postanschrift
  • sowie Ihre Abschlagszahlung für September 2022.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. Hier haben wir Heiz- und Stromspartipps für Sie zusammengefasst.

Fragen zum Soforthilfegesetz

Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.

Wer Anspruch auf die Entlastungen hat, wird detailliert in §2 EWSG geregelt.

Zu den Kundengruppen, die besonders im Fokus des Gesetzes stehen, gehören die Privathaushalte mit Erdgasanschluss – die sogenannten Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas mit Standard-Last-Profil (SLP). Für diese Kundengruppe entfällt per Gesetz im Dezember 2022 die Pflicht, ihre vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die dennoch freiwillig gezahlt werden, müssen in der nächsten Rechnung berücksichtigt werden.

Im Bereich Wärme sind Versorger zu einer finanziellen Kompensation in Höhe der im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Die Kompensation ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Dabei bleibt es dem Versorger überlassen, ob die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen geleistet wird.

Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.

Wenn Sie ein Kunde mit einem Standardlastprofil (SLP) sind und ihrem Gaslieferanten eine Einzugs-Ermächtigung erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht.

Wenn Sie z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, kann dieser nur durch Sie selbst angepasst werden. Sie müssten den Dauerauftrag für den Dezember ändern oder aussetzen. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag erst in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

Sollten Sie Ihre Überweisung jeden Monat selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.

Das Soforthilfegesetz ist unter erheblichem Zeitdruck entstanden. Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt der Druck auf Endverbraucher mit jedem Tag. Daher braucht es schnelle eine Entlastung. Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gas- und Strompreisbremse ist im nächsten Schritt vorgesehen.

Im Verhältnis Mieter-Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten.

So ist bei Mietverhältnissen zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter. Die Abrechnungen erfolgen hier zunächst zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.

Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu. Diese wird jedoch erst im Jahr 2023 erstellt. Der Gesetzgeber sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssen.

Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Gemäß EWSG trägt der Erdgas- und Wärmelieferant die einmalige Entlastungverpflichtung für Dezember 2022; im Übrigen auch gegenüber solchen Letztverbrauchern, die sich im Dezember 2022 gegenüber dem Erdgaslieferanten im Zahlungsverzug befinden sollten, da der Entlastungsbetrag unpfändbar und nicht aufrechenbar ist. Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.

Soforthilfe im Bereich Erdgas

Begünstigte im Sinne des EWSG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten:

  • Letztverbraucher (im Sinne von § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zudem definiert als Marktlokation), die über ein Standardlastprofil beliefert werden (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden und einen Jahresverbrauch von weniger 1.500.000 Kilowattstanden haben
  • Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) ( Ausgenommen davon sind Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die Leistungen für die Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung oder Gesetzliche Unfallversicherung erbringen, medizinische Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie keine zugelassenen Krankenhäuser sind (§ 2 Satz 3 Nr. 3), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen § 219 SGB IX sowie andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.)
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs

Nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser sowie jene Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Erzeugung von Strom oder Wärme nutzen.

Wichtig: Alle anspruchsberechtigten RLM-Kunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.

Die Berechnung des Entlastungbetrags für Letztverbraucher Erdgas ist für jeden Verbraucher individuell festgelegt und basiert auf einem sehr komplexen Berechnungsverfahren. Dieses ist in § 2 EWSG geregelt.

Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden (Brutto-)Arbeitsreis am 1.12.2022 entlastet werden. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, ist ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV heranzuziehen. Daneben soll der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- oder Leistungspreis erstattet werden.

Umfasst von der Entlastung nach § 2 EWSG sind auch einzelne RLM-Entnahmestellen, die die unter Ziffer 2 „Anwendungsbereich“ erläuterten Voraussetzungen erfüllen. Der Entlastungsbetrag beträgt dort ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1.12.2022. Für Entnahmestelle, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen. Im Gegensatz zu den SLP-Kunden besteht für RLM-Kunden kein Anspruch auf eine vorläufige Leistung nach § 3 EWSG.

Der Entlastungsanspruch ist spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, zu verrechnen. Dabei ist der Entlastungsbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei SLP-Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine Erstattung erhalten haben, ist diese (vorläufige) Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen.

Um eine zügige Entlastung der SLP-Letztverbraucher zu ermöglichen, wird für die vorläufige Leistung nach § 3, soweit vorhanden, die Höhe der Abschlagszahlung für Dezember 2022 herangezogen. Dabei ist die zahlungswirksame Leistung im Dezember zu vorzunehmen, auch wenn diese in Einzelfällen den formalen Abschlag aus November oder Januar umfasst. Es ist jedoch sicherzustellen, dass maximal eine Abschlagszahlung vergütet wird, auch wenn gegebenenfalls in Einzelfällen mehrere Zahlungen im Dezember anfallen.

In den Fällen, in denen der Erdgaslieferant weniger als zwölf Abschlagszahlungen pro Jahr und Kunden vereinnahmt, ist anhand einer linearen Hochrechnung eines aktuellen Abschlagsbetrags (aus Dezember oder November bzw. Oktober) der jährliche Gesamtbetrag der Abschläge zu ermitteln, von dem wiederum 1/12 als Erstattungsbetrag herangezogen wird.

Für die gemäß § 2 Absatz 1 EWSG anspruchsberechtigen RLM-Kunden hat die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, zu erfolgen und ist separat auszuweisen. In der Regel erfolgt die Verrechnung somit im Dezember 2022 oder Januar 2023 für die betroffenen RLM-Kunden.

Für RLM-Kunden sind keine vorläufigen Entlastungen vorgesehen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in diesem Segment eine Monatsabrechnung der Regelfall ist und damit die Hilfe bereits mit der nächsten Monatsrechnung im Januar greifen wird.

Soforthilfe im Bereich Wärme

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500 MWh je Entnahmestelle nicht übersteigt. Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese Begrenzung nicht. Diese Kundengruppen haben demnach auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500 MWh einen Erstattungsanspruch.

Die Berechnung des Entlastungbetrags ist für jeden Verbraucher individuell festgelegt und basiert auf einem sehr komplexen Berechnungsverfahren.

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen und kann über den Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus diesen beiden Wegen erfolgen.

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